Workshop Diskussion Anwälte / Gerichte

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    • Gerichtsprozesse bei Zivil gegen Zivil und Zivil gegen Cop und größeren Fällen von Cop gegen Zivil
    • Lizensierte Anwälte, Lizensierte Richter: Zulassung durch Gruppierungsleitung
    • letzte Möglichkeit: Zwangsvollstreckung
    • Gericht selbst wie Don Luca
    • U-Haft, Kaution teilweise möglich
    • Termine werden OOC zwischen den Spielern kommuniziert und im RP im Forum anschließend veröffentlicht
    • Schöffengericht ggf. möglich
    • Gruppierungsleitung entwirft Gesetze als Rahmenbedingung, anschließend Forendiskussion
    • Gefängnis könnte attraktiver gemacht werden
  • GO - Gerichtsordnung
    §1 - Geltungsbereich
    Die Gerichtsordnung findet im Rahmen gerichtlicher Prozesse, nicht aber außergerichtlicher Strafverfolgung Anwendung.
    §2 - Zuständigkeit
    I Die Gerichtsbarkeit wird durch unabhängige Gerichte, vertreten durch lizenszierte Richter ausgeübt.
    II Die Zuständigkeit der Richter wird von dem Verfassungsgericht bestimmt.
    §3 - Rechtsweg
    I Der Rechtsweg ist in privaterechtlichen Streitigkeiten dann geöffnet, wenn eine außergerichtliche Klärung nicht möglich ist.
    II Der Rechtsweg ist in strafrechtlichen Streitigkeiten dann geöffnet, wenn das Sheriff Department oder der Marshall Service Klage erhebt.
    §4 - Untersuchungshaft
    I Die Polizei hat das Recht Beschuldigte aus strafrechtlichen Prozessen gem. Par. 3 II in Untersuchungshaft zu halten, bis der Gerichtsprozess vollendet ist.
    II Die Untersuchungshaft kann gegen eine Kaution ausgesetzt werden.
    III Die Höhe und Zulässigkeit der Kaution wird vom zuständigen Richter bestimmt und hängt maßgeblich von der Fluchtgefahr des Beschuldigten ab.
    §5 - Befugnisse des Gerichts
    I Urteile der Gerichte sind bindend.
    II Leidet das Urteil an einem besonders schwerwiegenden Fehler, kann das Verfassungsgericht das Urteil auf Antrag widerrufen.
    III Der Antrag auf Revision muss innerhalb von zwei Tagen nach Urteilsverkündung erfolgen.
    §6 - Vollzug
    I Der Vollzug des Urteils erfolgt spätestens drei Tage nach Veröffentlichung des Protokolls.
    II Besteht die Notwendigkeit den Vollzug auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, kann der Richter abweichend von Par. 6 I eine längere Frist bestimmen.
    III Nach Einreichung eines Antrages gem. Par. 5 II wird der Vollzug bis zum endgültigen Urteilsspruch des Verfassungsgerichtes ausgesetzt. Par. 4 findet entspechende Anwendung.
    §7 - Zwangsvollstreckung
    I Leistet der Schuldner binnen der vom Richter gesetzten Frist nicht, wird der Anspruch zwangsvollstreckt.
    II Die Kosten der Zwangsvollstreckung können vom Richter auf den Schuldner abgelegt werden und betragen üblicherweise zehn von hundert des Streitwertes.
    §8 - Hausgewalt
    I Es obliegt dem Richter die geeigneten Maßnahmen zur Wahrung der Ordnung im Gericht zu veranlassen.
    II Der Richter ist den Vollzugsbeamten gegenüber weisungsbefugt. Sie unterstützen ihn in seinen Aufgaben nach Par. 8 I.
    §9 - Protokoll
    I Es obliegt dem Richter dafür zu sorgen, dass die Gerichtsverhandlung mit bewegtem Bild und Ton aufgezeichnet und veröffentlicht wird.
    II Auf Antrag des Richters beim Verfassungsgericht vor der Verhandlung kann von der Veröffentlichung abgesehen werden.
    III Wird das Protokoll nicht binnen zwei Tagen nicht veröffentlich, ist das Urteil nichtig.
    §10 - Ablauf der Gerichtsverhandlung
    I Zu Beginn jeder Gerichtsverhandlung werden die Beteiligten namentlich vom Richter benannt. Es folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Kläger.
    II Der Richter befragt den Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen und klärt ihn über seine Rechte auf. Anschließend wird dem Beklagten die Möglichkeit gegeben sich zu den Tatvorwürfen zu äußern.
    III Der Kläger legt im folgenden Beweise vor, die die Tatvorwürfe belegen. Zeugen werden vor ihrer Befragung über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
    IV Nach Beweisvorlage der Kläger wird dem Beklagten dieselbe Möglichkeit eingeräumt.
    V Nach Abschluss der Beweisaufnahme erfolgt ein Abschlussplädoyer des Klägers und des Beklagten.
    VI Nach der anschließenden Urteilsverkündung darf der Beklagte sich abschließend äußern.
    §11 - Rechte und Pflichten der Beteiligten
    I Der Angeklagte und der Kläger haben das Recht auf die Wahl eines lizenzierten Anwalts als Rechtsbeistand.
    II Der Angeklagte hat das Recht auf Aussageverweigerung.
    III Zeugen und beteiligte Parteien müssen vor der ersten Aussage einen Eid gem. Par. 12 ablegen.
    §12 - Vereidigung
    Zur Vereidigung eines Zeugen oder einer beteiligten Partei im Strafprozess richtet der Richter folgende die Worte an den Betroffenen:
    „Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden.“
    Worauf hin der Zeuge antwortet: „Ich schwöre es“.
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