Da die Gesetzbücher doch recht unübersichtlich und unvollständig sind, möchte ich hier eine neue Fassung vorschlagen und mit der Community weiterentwickeln um Fehler auszumerzen.
Und bitte nichts zur Formatierung, das wird am Schluss geändert.
§1 Bürger im Sinne dieser Gesetze ist jeder, der sich auf der Insel Altis
aufhält, ob legal oder illegal.
§2 Jeder Bürger muss bei seiner Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, erwerben und immer bei sich führen.
§3 Jeder Bürger, der auf Altis arbeiten möchte, muss eine Arbeitsgenehmigung beantragen, erwerben und immer bei sich führen.
§4 Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§5 Jeder Bürger hat das Recht sich selbst zu verteidigen, um sein Leben zu schützen.
§6 Jeder Bürger hat das Recht auf freie Berufswahl und Ausübung.
§7 Jeder Bürger hat das Recht auf privaten Besitz. In dieses Recht kann aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§8 Jeder Bürger hat das Recht seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. In dieses Recht kann aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§9 Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Diese findet ihre Schranken in Vorschriften der Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
§10 Die Polizei ist an Recht und Gesetz gebunden.
§11 Von der Polizei angeklagte Bürger haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten sie sich keinen leisten können, ist der Staat nicht verpflichtet ihnen einen zu stellen.
§12 Der Bußgeldkatalog dient als Richtlinie zur Festlegung der Höhe der Bestrafung.
§13 Insofern es nicht anderweitig geregelt wurde, findet das deutsche Recht Anwendung.
§1 Die Polizei koordiniert den Verkehr. Anweisungen zu diesem Zwecke durch die Polizei ist Folge zu leisten.
§2 Das Fahren ohne entsprechenden Führerschein ist nicht erlaubt und kann zu Bußgeldern führen.
§3 Das Fahren abseits von Straßen ist verboten.
§4 Das Fahren ohne Licht bei Dämmerung oder Nacht stellt eine Gefahr für sich und andere dar und wird von der Polizei geahndet.
§5 Das Parken auf Altis ist nur auf gekennzeichneten Flächen zulässig.
§6 Das Führen eines Karts ohne angemessene Schutzkleidung oder außerhalb der Kart-Bahn ist verboten.
§6a Das Flugfeld darf mit Genehmigung der Behörden befahren werden.
§7 Die Höchstgeschwindigkeit auf Highways beträgt 130 Km/h.
§8 Die Höchstgeschwindigkeit Innerorts beträgt 50 Km/h.
§9 Die Höchstgeschwindigkeit auf Feld- und Nebenwegen beträgt 80 Km/h.
§10 Im Fahrzeug ist stets ein Erste-Hilfe- und Werkzeugkasten, sowie eine Warnweste mit zu führen.
§11 Das Fahren unter Drogeneinfluss ist nicht gestattet.
§12 Das Verursachen eines Unfalls jeglicher Art und das Verlassen ohne Meldung an die Polizei gilt als Fahrerflucht und wird mit einem Bußgeld geahndet.
§13 Das Fahren mit Unterbodenbeleuchtung ist verboten.
§14 Es ist ausschließlich das Befahren der eigenen Spur erlaubt.
§15 Ein Eingriff in den Straßenverkehr, der sich und andere gefährdet ist strafbar.
§16 Kraftfahrzeuge müssen an einer Zulassungsstelle registriert werden. Die Nutzung nicht registrierter Fahrzeuge ist untersagt.
§1 Das Fliegen ohne gültigen Pilotenschein ist strengstens verboten.
§2 Das Fliegen ohne Positionslichter ist nicht gestattet.
§3 Das Landen an nicht gekennzeichneten Flächen ist verboten.
§4 Beim Überfliegen bewohnter Gebiete ist eine Mindestflughöhe von 150 Metern einzuhalten.
§5 Das dauerhafte Schweben über bewohnten Gebieten ist verboten.
§6 Das Fliegen unter Drogeneinfluss ist strengstens Verboten.
§1 Das Führen von Booten ohne gültigen Bootsschein ist strengstens verboten.
§2 Das Fangen von Hummern ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
§3 Das Führen von Booten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist verboten.
§1 Das Führen einer Waffe ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
§1a Als Ausnahmen des §1 WgB gelten die PM9, die ACP-C2, die Zubr. 45 ACP, die Rook 40, die 4-five .45, die PDW2000, die Protector 9mm und die SDAR 5,56mm.
§1b Das Führen einer Waffe gem. §1a WgB ist nur mit gültigem Waffenschein gestattet.
§2 Das offene Tragen einer Waffe an Orten öffentlichen Lebens ist verboten.
§3 Des illegalen Waffenhandels macht sich schuldig, wer illegale Waffen nach §1 WgB i.V.m. §1a WgB an andere Personen verkauft.
§4 Waffenankauf gilt nicht als Waffenhandel und ist als illegaler Waffenbesitz nach §1 WgB zu ahnden.
§5 Bei Waffenhandel nach §4 WgB besteht die Möglichkeit auf Verdacht eine
Hausdurchsuchung anzuordnen.
§1 Personen die nicht im Dienste des Staates tätig sind, dürfen sich nicht als diese ausgeben (Amtsanmaßung).
§2 Beamtenbeleidigung wird im Sinne des Bußgeldkatalogs von jedem Beamten nach eigenem Ermessen geahndet.
§3 Die Behinderung von polizeilichen Maßnahmen führt je nach Schwere zur vorläufigen Festnahme.
§4 Jegliche Bestechungsversuche gegenüber Staatsdienern werden mit einem Bußgeld oder einer Freiheitsstrafe geahndet.
§5 Wer einen Gegenstand unrechtmäßig entwendet, macht sich des Diebstahls schuldig.
§6 Wer mit Gewalt oder Gewaltandrohungen jemand anderem Gegenstände entwendet macht sich des Raubes schuldig und wird je nach Schwere mit einem Bußgeld und/oder einer Freiheitsstrafe bestraft. Die Bedrohung mit Hilfe einer Waffe oder einem Waffenabbild wird mit besonderer Schwere geahndet.
§6a Auch der versuchte Raub ist strafbar.
§7 Wem der versuchte oder erfolgreiche Raub der Staatsbank, der Bundesbank, des Hotels, der Bankfilialen oder des Finanzamtes nachgewiesen wird, wird mit sofortigem Bußgeld und Freiheitsstrafe bestraft.
§8 Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, macht sich der Freiheitsberaubung schuldig und wird mit Freiheitsentzug und einem Bußgeld bestraft.
§9 Wer einen anderen Menschen gegen dessen Willen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, macht sich der Nötigung strafbar, dies wird mit einer Geldbuße geahndet.
§10 Wer eine andere Person aus niederen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, ist des Mordes schuldig.
§10a Auch der versuchte Mord ist strafbar.
§11 Wer eine andere Person tötet ohne einen Mord zu begehen ist des Totschlags schuldig.
§11a Wer den Versuch unternimmt einen Totschlag zu begehen, ist des versuchten Totschlags schuldig.
§12 Wer eine andere Person ohne Tötungsabsicht verletzt, ist der Körperverletzung schuldig, dies wird je nach Schwere mit einem Bußgeld geahndet.
§12a Auch der Versuch jemandem körperlichen Schaden an zu tun ist strafbar.
§13 Wer eine Verletzung des Lebens, Leibes oder der Freiheit ankündigt, aber nicht den Versuch unternimmt diese zu vollführen ist der Bedrohung schuldig und wird je nach Schwere mit einem Bußgeld bestraft.
§14 Wer rechtswidrig fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört ist der Sachbeschädigung schuldig und wird mit einem Bußgeld bestraft.
§15 Der Besitz und das Handeln illegaler Güter (Nagelbänder, Einbruchswerkzeug und Sprengstoff) ist strafbar und führt zu Bußgeld und/oder zur Inhaftierung.
§14a Die Beschädigung von Staatseigentum wird mit besonderer Schwere geahndet.
§16 Auf Altis gilt das Vermummungsverbot. Zivilisten müssen auf Aufforderung ihre Gesichtsbedeckungen absetzen.
§17 Der Besitz und das Führen von bewaffneten Fahrzeugen ist verboten. Diese werden von der Polizei konfisziert und zerstört. Das selbige gillt für Fahrezuge des Typs Ifrit.
§17a Der Polizei steht es offen, nicht zugelassene Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen.
§18 Beleidigung wird mit einem Bußgeld bestraft.
§19 Sollte der Täter glaubwürdige Reue über seine Tat zeigen, so ist dies im Urteil zu berücksichtigen.
§20 Es liegt im Ermessen des Beamten, bei einem Wiederholungstäter härtere Strafen durchzusetzen.
§21 Bei Verweigerung oder Unmöglichkeit der Bußgeldzahlung wird nach Ermessen des Beamten entweder Eigentum in Höhe der Forderung gepfändet oder die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt.
§22 Wird Notwehr gem. §5 GG nicht gemeldet, wird diese nicht anerkannt.
§1 Der Anbau von Betäubungsmitteln ist auf der gesamten Insel verboten.
§2 Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Genehmigung ist verboten.
§3 Die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe von Betäubungsmitteln an Zweit- und Drittpersonen ist verboten.
§4 Unter dieses Gesetz fallen Koks, Cannabis, Meth, LSD, 7th Sense, Ecstasy und Zigarren.
§5 Der Besitz und Verkauf von Schnaps ist im Staate Altis verboten und wird strafrechtlich verfolgt.
§6 Der Konsum von Drogen und Schnaps ist verboten.
§1 Polizeibeamte haben das Recht allgemeine Verkehrskontrollen durchzuführen. Dazu gehört die Überprüfung der Identität des Fahrers, eine Halterabfrage des Fahrzeuges, eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges, sowie die Kontrolle des Werkzeug- und Erste-Hilfe-Kastens, sowie der Warnweste.
§2 Anweisungen der Polizei ist Folge zu leisten, ungeachtet dessen ob diese richtig oder rechtmäßig erscheinen. Bürger haben anschließend die Möglichkeit sich beim Vorgesetzen zu beschweren.
§3 Polizeibeamte haben das Recht illegale Gegenstände zu konfiszieren, sowie Fahrzeuge abschleppen zu lassen.
§4 Polizeibeamte dürfen bei dringendem Verdacht auf eine Straftat Leibesvisitationen durchzuführen.
§4a Als dringender Verdacht gilt das Tragen von militärischen Ausrüstung, der Besitz einer illegalen Waffe, auffälliges bzw. aggressives Verhalten und das Begehen einer Straftat.
§5 Polizisten sind verpflichtet ihre Dienstmarke auf Verlangen vorzuzeigen. Ausgenommen sind Mitglieder des Marshall-Services.
§6 Polizeibeamte haben das Recht auf Ausstellung von Strafzetteln und der Inhaftierung von Verdächtigen oder strafrechtlich verfolgten Personen.
§7 Die Polizei kann vorübergehende Platzverweise aussprechen.
§8 Die Polizei hat die Funktion des Gerichtsapperates und kann von Zivilisten zur Aufklärung von zivilrechtlichen Prozessen hinzugezogen werden.
§9 Kadetten besitzen nicht die Rechte aus §1, §4, §4a, §6, §7 PolG. Kadetten haben das Recht Verdächtige bis zum Eintreffen der Polizeibeamten festzuhalten.
§9a Unter Aufsicht eines Vorgesetzten entfallen die Einschränkungen des §9 PolG.
§10 Die Polizei hat die Pflicht bei einer Verhaftung dem Angeklagten seine Rechte gem. §10b PolG vorzutragen.
§10a Der Vortrag der Rechte gem. §10 PolG darf zur Verurteilung verschoben werden, wenn die Umstände es nicht anders erlauben.
§10b Der Vortrag gem. §10 PolG lautet im Wortlaut: „Sie sind vorläufig aufgrund von […] festgenommen. Sie haben das Recht zu schweigen. Sie haben das Recht einen offiziellen Anwalt zu beauftragen“.
§10c Eine Nachricht von einem genehmigten Anwalt muss innerhalb von 5 Minuten bei der Polizei eintreffen.
§11 Die Polizei kann die Regeln der StVO in eigenem Ermessen außer Kraft setzen, auch ohne den Einsatz von Blaulicht und Sirene.
§12 Bei allen Ermessensentscheidungen gillt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Erfüllen mehrere Maßnahmen den Zweck im selben Maße, so ist die zu wählen, welche für den Betroffenen günstiger ist.