Ich glaube es geht nicht darum das Balancing zu ändern sondern gleichmäßig zu reduzieren.
Beiträge von Kranz
aktuell ist unser E-Mail versandt eingeschränkt. Wir arbeiten an der Behebung.
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Wieso muss ich denn anfangen Leute zu bezahlen, damit sie RP machen? Ich meine wir spielen hier auf einem RP Server.
Du musst sie nicht bezahlen aber wenn man Anreize schafft, kein RP zu machen, muss man sich halt nicht wundern, wenn sie genau das machen.
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Events sollten besser belohnt werden.
Hier mal eine kleine Rechnung am Beispiel Stuntman of Altis vom 09.02.2038:
1. Platz - 1.500.000 A$ + 5 Event-Coins + Titel "Stuntman of Altis"
2. Platz - 1.250.000 A$ + 4 Event-Coins
3. Platz - 1.000.000 A$ + 3 Event-Coins
Eventdauer etwa 2 1/2 Stunden, Lohn maximal 1.500.000$, RP-Grad aufgrund der hohen Teilnehmerzahl und der Unterhaltung dabei hoch
Farmroute Sprengstoff:
Dauer etwa 50-60 Minuten, Lohn ca. 1.700.000$, Rp-Grad eher niedrigJa mimimi pipapo Event-Coins gibts ja auch noch, wein wein.
Im wesentlichen möchte ich nur aufzeigen, dass das RP und die Anwesenheit einfach nicht ausreichend entlohnt werden.
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Strafverfolgung wegen illegalem Download von Klingeltönen eingeleitet.
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Was hab ich gemacht? Ich war nicht mal online
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Da hier keine Vorschläge mehr kommen, bitte ich um Übernahme durch Admins in das geltende Recht.
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Gelten eig. die Erlasse von Spencer noch. Wenn ja bitte einfugen
Die gelten Gott sei Dank nicht mehr....
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Einführung "MedG" Medizingesetz und eine Anlage zum BtmG in dem die Btm definiert sind.
Btms ergänzt.
Für MedG bitte Beispielparagraphen.
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Zigaretten benutzbar machen.
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Ich muss ehrlich sagen, ich habe momentan eher gar keine Lust auf Events und finde diese eher belastend, da man in seinen Aktionen doch eingeschränkt ist.
Doof ist auch, dass diese Zeit immer in die Hauptzeit fällt, was ja aber logisch ist, damit auch viele zum Event kommen. -
Ja, in 3 und 4 dann auch auf den neuen Paragraphen verweisen.
Erledigt.
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WGB 1&2 tauschen - umwandeln von 'ohne Schein nicht erlaubt' zu 'Waffen gem. 2a mit Waffenschein erlaubt'.
Geändert, war es so gedacht?
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Dann dann:
Die Polizei unterliegt in allem Handlungen den bestehenden Gesetzen und hat nach diesen zuhandeln, sie zu schützen und für ihre Druchsetzung zu sorgen. Die oberste Aufgabe der Polizei ist es die Bürger von ALTIS zu schützen und die Interessen der Öffentlichkeit zu bewahren.
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen in Gefahrenfällen zu treffen.Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
In Übereinstimmung mit den völkerrechtlich anerkannten Menschenrechten und entsprechend den Grundrechten, -pflichten, und -freiheiten der Bürger sind der Schutz und die Achtung der menschlichen Würde, der persönlichen Freiheit und der Rechte der Bürger oberste Pflicht der Polizei.
In die Rechte der Bürger darf nur eingegriffen werden, soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften zulässig ist.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am. wenigsten beeinträchtigt.
Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Eine Maßnahme ist nur solange, zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Ermessen, Wahl der Mittel. Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter zwingender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen; ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
Verursacht eine Person, die zur Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.
Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so ,können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Maßnahmen zur Feststellung des ehemaligen Eigentümers sind zulässig.
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme. Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen. Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen n richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
3. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist:
§ 11. Legitimationspflicht. (1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Angehörige der Polizei sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht
beeinträchtigt ist.mfg
Virus
§10 GG und §12 PolG eingefügt.
Darüber hinaus §13 GG eingefügt.
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So wie ich es mir bereits gedacht habe.
Also ist es ja sogar absolut notwendig in das PolG auch Pflichten für die Polizei aufzunehmen zumindest alle die, die mit dem Umgang mit der Bevölkerung zu tun haben. Das gäbe ja jedem (nicht verbeamteten) Bürger Rechtssicherheit.Nenne doch mal ein paar Beispiele, die du im Gesetz vermisst.
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ich war bei besagtem gespräch dabei, der polizist wessen namen ich gerade leider nicht weiß sagte mehrfach nach eigenem ermessen, nicht das die stvo nicht gelten würde,
sprich er hat sich stehts auf die "neu" ausetzung spezifiziert
Dann hat er wohl nicht verstanden, was Ermessen bedeutet.